Einkaufsbedingungen

1. Abschluss des Vertrages

1.1  Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und der Firma GOK liegen ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK zu Grunde. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK stehen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragsnehmers an die Firma GOK bis zur Geltung von neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma GOK.
1.2  Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma GOK schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer Form erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen der Firma GOK bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
1.3  Bestellungen und Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer Ihnen nicht innerhalb von 1 Woche seit Zugang schriftlich widerspricht. Die Firma GOK ist jedoch innerhalb einer weiteren Woche zum Widerruf ihrer Bestellung oder ihres Lieferabrufes berechtigt, falls nicht zuvor eine schriftliche Annahme durch den Auftragnehmer erklärt wurde.
1.4  Der Auftragnehmer hat die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages zugänglich gemachten Informationen absolut vertraulich zu behandeln.
1.5  Kostenvoranschläge, Erstmuster und Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Preise

2.1  Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle verzollt einschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt die Firma GOK nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisvereinbarung und der Preisfindung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise

3.1 Von der Firma GOK angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

4. Lieferung, Termine, Verzögerungen

4.1  Abweichungen von den Abschlüssen und Bestellungen der Firma GOK sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
4.2  Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Firma GOK. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
4.3  Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer – vorbehaltlich abweichender Regelungen – alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges und Auslösungen.
4.4  Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Materialversorgung, der Einhaltung von Terminen oder ähnlichen Umständen erkennt, die ihn an der termingerechten Belieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, so hat er unverzüglich die Einkaufsabteilung der Firma GOK zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
4.5  Bei Verzug des Auftragnehmers kann die Firma GOK nach ergebnislosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Statt dessen kann die Firma GOK nach dem ergebnislosen Ablauf einer von Ihr gesetzten Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten.
4.6  Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der Firma GOK wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der Firma GOK geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.7  Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der Firma GOK bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.8  Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Firma GOK hat diesen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind der Firma GOK zumutbar.
4.9  Der Auftragnehmer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die Firma GOK oder den Beauftragten der Firma GOK an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.10  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen die Firma GOK unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der Firma GOK zur Folge haben.

5. Qualität

5.1  Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen
5.2  Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an die Firma GOK zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und die Firma GOK auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
5.3  Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese der Firma GOK auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5.4  Auf Wunsch der Firma GOK ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Firma GOK eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
5.5  Der Lieferant muss zwingend Erstmuster vorlegen, wenn:
-  der Lieferant einen Artikel zum ersten Mal fertigt und liefert
-  der Artikel länger nicht mehr geliefert wurde (nach Anforderung durch GOK)
-  der Artikel in der Serienlieferung mehrmals zurückgewiesen wurde (nach Anforderung durch GOK)
Neben der Vorlage des Erstmusters muss der Lieferant GOK zusätzlich informieren, wenn
-  ein Indexwechsel / Versionswechsel zu einem Artikel vorliegt
-  sich die Fertigungstechnologie, die Art und Weiße, nach der ein Produkt hergestellt wird, ändert
-  sich die Fertigungsbedingungen, die sich direkt auf den Artikel auswirken, beim Lieferanten geändert haben

6. Mängelansprüche und Rückgriff

6.1  Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Firma GOK ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von der Firma GOK unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.2  Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der Firma GOK zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die von der Firma GOK gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
6.3  Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Firma GOK zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der Firma GOK in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6.4  Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang). Die Verjährungsfrist des § 479 BGB bleibt unberührt.
6.5  Rückgriffsansprüche der Firma GOK gemäß § 478, 479 BGB stehen dieser gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn die Firma GOK solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch die Firma GOK oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde. Darüber hinaus stehen diese Ansprüche der Firma GOK auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
6.6  Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer die Firma GOK außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich dieser Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
6.7  Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche der Firma GOK instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer die Ansprüche auf Nacherfüllung der Firma GOK vollständig erfüllt hat.
6.8  Entstehen der Firma GOK infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
6.9  Nimmt die Firma GOK von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen der Firma GOK gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde die Firma GOK in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, so behält sich die Firma GOK den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Mängelrechte der Firma GOK einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
6.10  Die Firma GOK ist berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die die Firma GOK im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil diese gegen die Firma GOK einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatten.
6.11  Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 6.6 tritt die Verjährung in den Ziffern 6.9 und 6.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Firma GOK die von ihrem Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Auftragnehmer.
6.12  Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar
6.13  Für garantierte Beschaffenheiten der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB.

7. Produkthaftung

7.1  Wird die Firma GOK nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus der Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber der Firma GOK insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Firma GOK von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt es jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
7.2  Die Firma GOK wird den Auftragnehmer, falls sie diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. Die Firma GOK wird dem Auftragnehmer, soweit dies der Firma GOK zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit der Firma GOK über die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Vergleichsverhandlungen, geben.

8. Beistellung und Miteigentum

8.1 Von der Firma GOK beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum der Firma GOK. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für die Firma GOK. Es besteht Einvernehmen, dass die Firma GOK im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile der Firma GOK hergestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für die Firma GOK verwahrt werden.

9. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge und Geheimhaltung

9.1 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben im Eigentum der Firma GOK.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben bzw. vernichten.
9.3 Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 9 verpflichten.

10. Zahlung

10.1  Die Firma GOK zahlt entweder 14 Tage nach Rechnungs- und vollständigem Wareneingang mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 60 Tagen netto.
10.2  Zahlungen durch die Firma GOK bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung und erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
10.3  Die Firma GOK kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen sie hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihr gegen den Auftragnehmer zustehen.

11. Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen

11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Gesetze zu Arbeitsschutz und Mindestlohn einzuhalten.
11.2 Die geltenden Richtlinien zu Umweltschutz und Schadstoffverordnungen (RoHS, REACh, ELV, ElektroG u. ä.) werden vom Lieferanten eingehalten.
11.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Menschenrechte und zu Antikorruption.
11.4 Für alle Lieferungen gilt die Allgemeine Anliefervorschrift. Diese finden Sie auf der GOK-Website.
11.5 Im Übrigen gilt auch die Qualitätssicherungsvereinbarung, sofern vereinbart.

12. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1  Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle der Firma GOK, für Zahlungen der Sitz der Firma GOK.
12.2  Gerichtsstand ist der Sitz des für die Firma GOK allgemein zuständigen Gerichts. Die Firma GOK kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
12.3  Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Juni 2021

 

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