AGB / Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere sämtlichen, insbesondere auch aus zukünftigen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen. Zusätzliche Nebenabreden oder Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Soweit der Käufer hiervon abweichende Geschäftsbedingungen entgegenhält, sind diese für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Weder die Ausführung von Lieferung und Leistung, noch ein unterlassener Widerspruch, stellen eine Anerkennung der fremden Geschäftsbedingungen des Käufers dar. Sollten einzelne Bestimmungen oder einzelne Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien bei einem geschlossenen Vertrag unwirksam sein, berührt diese rechtliche Unwirksamkeit den geschlossenen Vertrag in seinen übrigen Teilen nicht. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde. Die Vertragsparteien werden eine unwirksame Bestimmung alsbald durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 2: Unterlagen der Firma GOK
An Geschäftsunterlagen der Firma GOK, wie Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und anderen Fertigungsmitteln sowie andere schriftliche Unterlagen behalten wir unsere eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung außenstehenden Dritten zugänglich gemacht werden oder für Dritte genutzt werden. Auf unser Verlangen sind diese unverzüglich zurückzugeben.
§ 3: Lieferung
1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), ausbleibender Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen weiteren unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Käufer in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4 genannte Grenze hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend von uns gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Der Käufer kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn insoweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
5. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung des Kaufgegenstandes auf Wunsch des Käufers um mehr als 1 Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so wird von uns dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
§ 4: Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
2. Soweit der Käufer die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erfolgt dies für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Mischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Käufer verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs oder zur sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zu Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem anteiligen Miteigentum nach Ziffer 3.
7. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt.
8. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährden. In diesem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten oder wenn vom Käufer selbst oder von Dritten gegen ihn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In solchen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rückforderung, aber nicht die bloße Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt als Rücktritt vom Vertrag.
10. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
11. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe sowie die Geltendmachung von Rechten Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 5: Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6: Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie gelten für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung.
2. Die Preise sind freibleibend und unverzollt. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.
3. Wird die Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsunion (EU) geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, uns vor Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
§ 7: Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungskonditionen sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. Wir behalten uns vor, unsere Rechnungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail oder EDI zu übermitteln.
2. Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlung oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Zahlungsverzug des Käufers oder eine anderweitige Gefährdung unserer Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen angemessene Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.
§ 8: Sachmängelhaftung
1. Diejenige Ware, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, ist nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Soweit wir hier nacherfüllen, stellt dies kein Anerkenntnis eines Anspruchs der Käuferseite dar.
2. Die Sachmängelansprüche verjähren in den 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB wegen eines Rückgriffanspruchs längere Fristen vorschreibt.
3. Der Käufer hat einen Sachmangel unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Der Käufer hat uns in jedem Falle Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in dem Umfang einbehalten werden, wie diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird und berechtigt ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, entstandene Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht
a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder
b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder
c) bei natürlicher Abnutzung oder
d) bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
e) Werden vom Käufer oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden zusätzlichen Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt die nachfolgende Klausel entsprechend.
9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10. Weitergehende oder andere als in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Käufers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht ausgeliefert werden konnte oder sonstwie nicht in Betrieb genommen werden konnte. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer anderweitigen zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern überraschende Ereignisse, die nicht vorhergesehen werden können, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Käufer schriftlich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 10: Weitere sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wir zwingend haften müssen, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Solche Schadensersatzansprüche verjähren, soweit sie dem Käufer nach diesem § 10 zustehen, mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen wie in § 8.
§ 11: Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektrogeräten
1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die an ihn gelieferten Elektrogeräte der Marke „GOK“ nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ordnungsgemäß zu entsorgen. Damit wird „GOK Regler- und Armaturen-Gesellschaft mbH & Co. KG“ von den Verpfl ichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter freigestellt.
2. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er unsere Elektrogeräte weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspfl icht und zur Weiterverpflichtung zu verpfl ichten, so ist der Kunde verpfl ichtet, die gelieferten Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Anspruch der „GOK Regler- und Armaturen-Gesellschaft mbH & Co. KG“ auf Übernahme der gesetzeskonformen Entsorgung von Elektrogeräten der Marke „GOK“ durch den von GOK belieferten Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der von uns an ihn gelieferten Elektrogeräten. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung unseres Kunden über die Nutzungsbeendigung an uns.
§ 12: Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Marktbreit, soweit die Parteien Vollkaufleute sind.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Marktbreit, soweit es einen Rechtsstreit mit einem Vollkaufmann betrifft. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Stand: Oktober 2019